- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Dreizehntes Kapitel: Kosten
- Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 112 SGB 12
Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.